und in Anwendung der Artikel 40, 41, 47, 51, 139 Ziff. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen. Die ausgestandene Haft von 47 Tagen (vom 9. bis zum 13. April 2015 und vom 12. März bis zum 22. April 2020) wird im Umfang von 44 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'320.65.