Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, beides angeblich begangen am 10. Februar 2012 in Biel, C.________strasse, Restaurant D.________, wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Die auf die Einstellung entfallenden Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 1’320.65 sowie für das oberinstanzliche Verfahren in der Höhe CHF 1'000.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. IV. A.________ wird schuldig erklärt: des Diebstahls, begangen am 10. Februar 2012 in Biel, C.________strasse zum Nachteil des Restaurants D.________