für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 1'746.05 (inkl. Auslagen und MwSt). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete und auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung, ausmachend CHF 873.00 (1/2 von CHF 1'746.05), zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im hälftigen Umfang entfällt die Rückerstattungspflicht. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht geltend macht, so dass von einem Verzicht auszugehen ist (vgl. pag. 353 f.).