321), somit CHF 229.95 zu viel. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete und auf den Schuldspruch wegen Diebstahls entfallende amtliche Entschädigung, ausmachend CHF 1'393.20 (1/2 von CHF 2’786.40 [CHF2’986.40 abzgl. Übersetzungskosten von CHF 200.00]), zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Von der Rückzahlungspflicht ausgenommen sind die Übersetzungskosten von CHF 200.00 (pag. 268). Im