Rechtsanwalt Dr. B.________ machte im erstinstanzlichen Verfahren keine Mehrwertsteuer geltend. Weiter ist der Beschuldigte von der Rückzahlungspflicht von Übersetzungskosten befreit. Vor diesem Hintergrund ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ im erstinstanzlichen Verfahren neu festzusetzen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird auf CHF 2'986.40 (Zeitaufwand: 13 Stunden zu CHF 200.00/Std.; Auslagen: CHF 311.40; Reisezuschlag: CHF 75.00; Mehrwertsteuer wurde keine geltend gemacht) festgesetzt. Ausbezahlt wurden bereits CHF 3'216.35 (Abrechnung unentgeltliche Rechtspflege; pag. 321), somit CHF 229.95 zu viel.