19 Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Die amtliche Entschädigung richtet sich nach Art. 135 StPO. Entschädigungsansprüche der beschuldigten Person nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO im Falle eines (teilweisen) Freispruchs oder einer (teilweisen) Einstellung des Verfahrens betreffen nur die Aufwendungen privater Verteidigung (vgl. u.a. BGE 139 IV 261, Urteil des Bundesgerichts 6B_753/2011 vom 14. August 2012