Die andere Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1’000.00, werden ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. Für die Einstellung des Widerrufsverfahrens ist überdies oberinstanzlich kein weiterer Aufwand entstanden, weshalb keine Kosten für das Widerrufsverfahren auszuscheiden und zu verlegen sind. 21. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.