Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet. Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. a VKD bestimmt auf insgesamt CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1’000.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1’000.00, werden ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen.