428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Diebstahls wird oberinstanzlich bestätigt. Diesbezüglich unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag. Mit seinen weiteren Anträgen obsiegt der Beschuldigte hingegen. Es erfolgt die Teileinstellung des Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zufolge Verjährung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet.