311), dies erscheint angemessen. Mit Blick auf den Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens werden die auf die Einstellung des Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'320.65 (1/2 von CHF 2’641.30), ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. Dem Beschuldigten sind die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'320.65 (1/2 von CHF 2’641.30), aufzuerlegen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.