Nach Art. 46 Abs. 5 aStGB darf der Widerruf jedoch nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Ein Widerruf des gewährten bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von acht Monaten ist infolge unbestrittenem Fristablauf nach Art. 46 Abs. 5 aStGB (vgl. S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 309) nicht mehr möglich und das Widerrufsverfahren einzustellen (vgl. dazu auch E. I.1 hiervor). 18 VIII. Kosten und Entschädigung