VII. Widerrufsverfahren Gemäss Art. 46 Abs. 1 aStGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Der Beschuldigte beging das vorliegend beurteilte Delikt während laufender Probezeit des Urteils des Tribunal correctionnel Lausanne vom 8. Februar 2011 (Probezeit von drei Jahren; pag. 153). Nach Art. 46 Abs. 5 aStGB darf der Widerruf jedoch nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.