Berner Jura-Seeland vom 11. April 2015) angeordnet. Während der Beschuldigte die Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen in dieser Zeit vollständig verbüsste, wurde der Strafbefehl BJS 12 7023, der Anklage im vorliegendem Verfahren bildet, von der Vorinstanz als nicht rechtskräftig beurteilt, der Beschuldigte am 22. April 2020 aus der Haft entlassen und das Verfahren wieder aufgenommen (vgl. pag. 188 und pag. 206). Gestützt auf Art. 51 aStGB ist dem Beschuldigten die ausgestandene Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Unter Abzug der im Verfahren SAO 15 528 ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen (vgl. pag.