17 18. Haftanrechnung Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 aStGB). Untersuchungshaft ist dabei jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersu- chungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 aStGB). Der Beschuldigte war vom 9. bis zum 13. April 2015 (pag. 45, pag. 70 ff.) sowie vom 12. März bis zum 22. April 2020 (pag. 206), ausmachend 47 Tage, in Haft.