Der Beschuldigte hielt sich nie für längere Zeit in der Schweiz auf. Es war denn auch nie ein Aufenthaltsort bekannt. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Beschuldigten und angesichts seiner finanziellen Verhältnisse (pag. 247) ist der Vollzug einer Geldstrafe nicht zu erwarten. Der Beschuldigte ist weiter vorbestraft. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 17. April 2015 wurde er zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt (pag. 337). Die Kammer erachtet daher in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 i.V.m.