16 am 31. März 2021 (pag. 287 ff.) unter Berücksichtigung des Aktenumfangs als zu lang. Da keine Hinweise auf Umstände ersichtlich sind, die diese lange Zeitspanne für die Urteilsausfertigung rechtfertigen, ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu bejahen. Diese Verfahrensverzögerung rechtfertigt eine moderate Reduktion der schuldangemessenen Strafe um 10 Strafeinheiten auf 90 Strafeinheiten. 16.5 Konkretes Strafmass Gesamthaft ist eine Strafe von 90 Strafeinheiten auszufällen.