keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erblicken ist (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 306 f.). Die Kammer erachtet jedoch die knapp elfmonatige Dauer von der vorinstanzlichen Urteilsfällung am 8. Mai 2020 (pag. 271 ff.) bis zur schriftlichen Urteilsbegründung