Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt auf, dass bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots verschiedene Sanktionen möglich sind, namentlich die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe und in extremen Fällen, als ultima ratio, die Verfahrenseinstellung (BSK StPO- SUMMERS, N. 15 zu Art. 5 StPO). Die Vorinstanz hielt zurecht fest, dass in der Dauer bis zum erstmaligen Abschluss des Verfahrens im Jahr 2015 sowie bis zu dessen Wiederaufnahme im Jahr 2020,