15 16.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren / Strafempfindlichkeit Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N. 175 zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte bestreitet die Tat und zeigt demnach auch keinerlei Einsicht. Im Laufe des Strafverfahrens verhielt er sich anständig und kooperativ, was allerdings erwartet werden darf.