49 Abs. 2 aStGB zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 17. April 2015 (ungleichartige Strafen) ausser Betracht fällt. Im Ergebnis wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral aus. Die Vorstrafe (Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 17. April 2015) ist, da nicht einschlägig, lediglich leicht straferhöhend zu gewichten.