Eine Eintragung darf grundsätzlich nach dem in Art. 369 Abs. 7 aStGB statuierten Verwertungsverbot nach deren Entfernung aus dem Strafregister nicht mehr rekonstruierbar sein, und das Urteil – somit auch die Tat selbst – darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. Vorwegzunehmen ist, dass für das zu beurteilende Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird (vgl. VI. E. 17. hiernach), womit eine Zusatzstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 2 aStGB zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 17. April 2015 (ungleichartige Strafen) ausser Betracht fällt.