337) im Vergleich zum erstinstanzlichen Auszug (pag. 153 f.) das Urteil des Tribunals correctionnel Lausanne vom 8. Februar 2011, mit welchem der Beschuldigte wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahls sowie Versuchs hierzu und wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs verurteilt worden ist, nicht mehr auf. Eine Eintragung darf grundsätzlich nach dem in Art. 369 Abs. 7 aStGB statuierten Verwertungsverbot nach deren Entfernung aus dem Strafregister nicht mehr rekonstruierbar sein, und das Urteil – somit auch die Tat selbst – darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden.