Die Vorinstanz hält korrekt fest, dass zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten wenig bzw. keine Besonderheiten bekannt sind, der Beschuldigte jedoch vorbestraft ist. Seit dem erstinstanzlichen Urteil ist bezüglich der Vorstrafen eine Änderung eingetreten. So listet der oberinstanzlich eingeholte Strafregisterauszug (pag. 337) im Vergleich zum erstinstanzlichen Auszug (pag.