In Anbetracht der oben genannten Erwägungen ist das Tatverschulden als leicht zu qualifizieren. Mit Blick auf die Referenzstrafe sowie auf den weiten Strafrahmen des einfachen Diebstahls von Geldstrafe (höchstens 360 Tagessätze; Art. 34 Abs. 1 aStGB) bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erscheinen der Kammer allein aufgrund der Tatkomponenten 90 Strafeinheiten als angemessen. 16.3 Täterkomponenten 16.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hält korrekt fest, dass zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten wenig bzw. keine Besonderheiten bekannt sind, der Beschuldigte jedoch vorbestraft ist.