Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere als leicht zu bezeichnen, die von ihr festgesetzten 90 Strafeinheiten erscheinen der Kammer als angemessen. 16.2.2 Subjektive Tatschwere Es ist von einem vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten sowie von Beweggründen rein finanzieller Natur auszugehen. Der Beschuldigte wäre in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Es bestanden klarerweise Handlungsalternativen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich, weil tatbestandsimmanent, neutral aus. 16.2.3 Fazit Tatkomponenten In Anbetracht der oben genannten Erwägungen ist das Tatverschulden als leicht zu qualifizieren.