14 len. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs vom Beschuldigten eine gewisse Planung erforderte. Insgesamt geht die Art und Weise des Vorgehens jedoch nicht über das übliche Mass eines Einbruchdiebstahls hinaus, diese Komponente wirkt sich somit neutral aus. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere als leicht zu bezeichnen, die von ihr festgesetzten 90 Strafeinheiten erscheinen der Kammer als angemessen.