Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns sowie der Art und Weise des Vorgehens ist zunächst der Vorinstanz zu folgen: Im Vergleich zum Referenzsachverhalt ist das Restaurant nicht abgelegen, sondern befindet sich mitten in Biel, in einer relativ stark frequentierten Gegend. Der Sachschaden von CHF 4'000.00 ist als mittelgross und damit als mit dem Referenzsachverhalt übereinstimmend zu beurtei-