Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Rechtsgut des Vermögens bzw. der Verfügungsmacht des Berechtigten über eine Sache (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N. 11 zu Art. 139 StGB). Massgeblich für die Beurteilung der Intensität der Rechtsgutverletzung ist primär der Deliktsbetrag. Dieser beläuft sich vorliegend auf CHF 2’770.00, was eher tief ist. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegt damit leicht. Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns sowie der Art und Weise des Vorgehens ist zunächst der Vorinstanz zu folgen: