16.2.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz verweist für die Bestimmung des Tatverschuldens auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien). Die VBRS- Richtlinien gültig per 1. Januar 2021 empfehlen eine Strafe von 90 Strafeinheiten für einen Einbruchdiebstahl gemäss folgendem Norm-Sachverhalt (unter Ziff. 14, S. 47 der VBRS-Richtlinien): Der Täter bricht nachts in ein leer stehendes und abgelegenes Geschäft ein und erbeutet CHF 10'000.00, wobei mittelgrosser Sachschaden entsteht (144 StGB nicht eingeklagt).