16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Strafrahmen Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (höchstens 360 Tagessätze; Art. 34 Abs. 1 aStGB) bestraft (Art. 139 Ziff. 1 aStGB). Nachdem es das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt (vgl. E. I.5 hiervor), kann die Kammer vorliegend eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis zu 180 Tagen ausfällen. 16.2 Tatkomponenten 16.2.1 Objektive Tatschwere