13 Der Beschuldigte beging den Diebstahl vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber nachher. Es stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht. Das neue Recht erweist sich dabei nicht als milder, weshalb das altrechtliche im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende StGB (nachfolgend aStGB) anzuwenden ist. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 17 der Urteilsbegründung (pag. 303) verwiesen werden.