Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht (StGB), 4. Auflage, Basel 2018 [nachfolgend BSK StGB-BEARBEITER], N. 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen).