Dabei wollte sich der Beschuldigte den Tresor und insbesondere dessen Inhalt aneignen und sich unrechtmässig bereichern. Sein Verhalten erfüllt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Tatbestandsmerkmale von Art. 139 Ziff. 1 aStGB. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung