Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamtbild: Der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben wird, ist erstellt und lässt daher keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten aufkommen. Dieser ist demnach gemeinsam mit unbekannter Täterschaft, wobei seine konkreten Tathandlungen nicht entscheidend sind, unter Verursachung eines Sachschadens von CHF 4'000.00 am 10. Februar 2012 in das Restaurant D.________ an der C.________strasse in Biel eingedrungen, hat dort einen Tresor samt Inhalt (Bargeld und Gutscheine) im Gesamtwert von CHF 2’770.00 behändigt und abtransportiert.