62 f. bzw. pag. 153 f.). 11.5.4 Fazit Nach dem Gesagten sind - neben dem vorrangigen Beweismittel, der am Tatort sichergestellten DNA-Spur des Beschuldigten - zahlreiche weitere Indizien, die für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen, auszumachen. Insbesondere weisen die Aussagen des Beschuldigten Lügensignale auf: die Aussagen widersprechen sich, unterliegen der dauernden Anpassung an die jeweilige Einvernahmesituation sowie dem Stand der Erkenntnisse und sind zudem grösstenteils als Schutzbehauptungen zu werten. Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamtbild: