298). Schliesslich erfolgte die vom Beschuldigten beim Verlesen des Protokolls vor der Vorinstanz ergänzten Bemerkung, er fände es nicht logisch, als Einbrecher ein Getränk in das Restaurant mitzunehmen, weil man in einem Restaurant selbstverständlich ein Getränk finden könne (pag. 262 Z. 5 ff.), ohne jeglichen Anlass. 11.5.2 DNA-Spur Gestützt auf das forensisch-molekularbiologische Gutachten des IRM Bern (pag. 251 f.) und weil keine Hinweise auf eine mit dem Beschuldigten verwandten Person vorliegen, muss davon ausgegangen werden, dass diese DNA-Spur vom Beschuldigten stammt.