11 nen unter Verweis auf die vorangehenden Ausführungen sodann wenig überzeugend und sind als Schutzbehauptungen zu werten. Hier kann ferner der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie ausführt, es sei darauf zu vertrauen, dass die Polizei nicht beliebige Flaschen zur kriminaltechnischen Untersuchung übergibt, sondern es könne davon ausgegangen werden, dass die Flasche(n) in einem tatrelevanten Kontext vorgefunden worden sind (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 298).