49 Z. 92 ff). Er sei aber bereits in vielen Restaurants gewesen. Es könne gut möglich sein, dass er in diesem Restaurant gewesen sei (pag. 50 Z. 129 ff.). Nach Gesagtem ist dem Beschuldigten ein taktisches Aussageverhalten zu attestieren, was seiner Glaubwürdigkeit nicht förderlich ist. Seine Aussage «Ich vermute aber, dass ich, als Straftäter, würde ich einbrechen gehen, ich selbstverständlich nicht meine Spuren hinterlassen würde» (pag. 262 Z. 1 f.) ist angesichts seiner einschlägigen Vorstrafen überdies schlichtweg unwahr (vgl. Strafregisterauszüge vom 10. April 2015 und 3. April 2020; pag. 62 f. bzw. pag.