261 Z. 25 ff.). Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte diese Aussagenänderung erst angesichts der ihm vor Augen geführten Beweislage (Sicherstellung einer DNA- Spur) vollzogen hat. Weiter ist diese neue Darstellung für die Kammer in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar: Mit Blick auf die geografische Lage von Frankreich, Spanien und der Schweiz ist es schlicht unmöglich, «via Schweiz» von Spanien nach Frankreich zu fahren. Der Beschuldigte erklärt jedoch in keiner Weise, wie bzw. weshalb er in Biel «gelandet» ist. Auch vor dem Hintergrund der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Fragebogen über die persönlichen Verhältnisse, pag.