10 nicht in Rumänien aufgehalten zu haben (vgl. Schreiben des Beschuldigten vom 31. März und 14. April 2020; pag. 172 und 144 sowie Entscheid der Vorinstanz vom 22. April 2020; pag. 188). Auffallend ist weiter die diametral geänderte Angabe seines Verbleibs zum Tatzeitpunkt. Gemäss seinen letzten Aussagen will sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht mehr in Rumänien oder in Italien, sondern auf der Durchreise «von Spanien nach Frankreich via Schweiz» befunden haben (pag. 261 Z. 25 ff.).