Für die Kammer macht es den Anschein, dass der Beschuldigte, entgegen seinen anfänglichen Aussagen, nicht oft in Rumänien gewesen ist. Dies geht auch aus dem Verfahren betreffend das Gesuch um Wiederherstellung des Hauptverhandlungstermins hervor, in welchem er geltend machte, sich an beiden Zustellungsdaten der gerichtlichen Verfügungen, am 28. Juli 2015 sowie am 12. Februar 2016,