Es muss in Betracht gezogen werden, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, wie die DNA bzw. das Objekt mit besagter DNA des Beschuldigten an den Tatort gelangt ist. Eine ausführliche Würdigung der Beweismittel ist daher unerlässlich, wobei aber eine solche, wie nachfolgend gezeigt wird, durchaus ein klares Gesamtbild ergibt. 11.5.1 Aussageverhalten des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde zweimal, am 10. April 2015 (delegierte Einvernahme; pag. 47 ff.) und am 8. Mai 2020 (vorinstanzliche Hauptverhandlung; pag. 260 ff.), befragt.