11.5 Würdigung der Kammer Vorab ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, dass eine präzisere Beweiserhebung durch die Polizei im vorliegenden Verfahren dienlich gewesen wäre. Insbesondere weil DNA-Spuren keinen eigentlichen Tatbeweis darstellen, sondern vorerst nur den Nachweis erbringen, dass die Person mit dem ausgewerteten DNA- Profil in Kontakt mit dem fraglichen Gegenstand gekommen ist. Es muss in Betracht gezogen werden, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, wie die DNA bzw. das Objekt mit besagter DNA des Beschuldigten an den Tatort gelangt ist.