__ die Flaschen berührt habe, tat sie sodann als unglaubhaft ab und folgerte, der Beschuldigte habe nicht konkret und nachvollziehbar erklären können, warum seine DNA-Spur am Tatort sichergestellt werden konnte, weshalb sie auf die subjektiven Beweismittel nicht abstelle (vgl. S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 297 f.). 11.5 Würdigung der Kammer Vorab ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, dass eine präzisere Beweiserhebung durch die Polizei im vorliegenden Verfahren dienlich gewesen wäre.