9 DNA-Spur am Tatort gekommen sei, sei nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Beschuldigten, es könne sein, dass er als Gast im Restaurant D.________ die Flaschen berührt habe, tat sie sodann als unglaubhaft ab und folgerte, der Beschuldigte habe nicht konkret und nachvollziehbar erklären können, warum seine DNA-Spur am Tatort sichergestellt werden konnte, weshalb sie auf die subjektiven Beweismittel nicht abstelle (vgl. S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;