Ein solches Mass an Vertrauen in die Sorgfältigkeit der Polizeiarbeit dürfe ohne Weiteres vorausgesetzt werden. Es könne ausgeschlossen werden, dass die Flaschen in einem Bereich vorgefunden worden seien, wo sie auch von einem Gast normaler- und logischerweise hätten hinterlassen werden können. Die am Tatort sichergestellten Flaschen seien von der Täterschaft zurückgelassen worden. Die Berührung dieser Flaschen durch den Beschuldigten lasse sich nur damit erklären, dass er als Täter am Tatort gewesen sei. Eine andere Hypothese, die aufzuzeigen vermöge, wie es zu dieser