11.4 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Beweiswürdigung auf den Rapport des KTD vom 2. März 2012 (pag. 179 ff.) sowie auf das forensisch-molekularbiologische Gutachten vom 27. April 2020 des IRM Bern (pag. 251 f.). Ihrer Ansicht nach verstehe es sich von selbst, dass die Flaschen nicht irgendwo im Restaurant sichergestellt, sondern derart vorgefunden worden seien, dass sie von der Polizei als von der Täterschaft dort hinterlassen wahrgenommen worden seien. Ein solches Mass an Vertrauen in die Sorgfältigkeit der Polizeiarbeit dürfe ohne Weiteres vorausgesetzt werden.