Es sei eine Vielzahl von Möglichkeiten denkbar, wie die DNA-Spur des Beschuldigten auf die Flasche(n) gekommen sei. Es sei weder erwiesen, dass die sichergestellte(n) Flasche(n) in einem Tatzusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl stünde(n) noch, dass aufgrund des DNA-Profils eine Tatbeteiligung des Beschuldigten erstellt sei. Es bestünden erhebliche, unüberwindbare Zweifel an dem überwiesenen Sachverhalt. Es sei zumindest gemäss dem Grundsatz «in dubio pro reo» vom Sachverhalt auszugehen, der für die beschuldigte Person günstiger sei (S. 3 ff. der Berufungsbegründung; pag. 345 ff.). 11.4 Erwägungen der Vorinstanz