Den Akten sei nicht zu entnehmen, ob an einer oder an mehreren (bzw. an beiden, d.h. an Cola und Orangenjus) PET-Flasche(n) DNA des Beschuldigten habe sichergestellt werden können. Auch werde weder der genaue Fundort noch die Herkunft (aus dem Restaurantsortiment oder extern) der PET- Flaschen aufgezeigt. Von den Strafverfolgungsbehörden dürfe aber durchaus eine sorgfältige Durchführung einer Strafuntersuchung und damit das Festhalten von Angaben zum Tatort und zu Beweismitteln mit einem gewissen Mass an Detaillierung erwartet werden.