8 11.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe die Tathandlung bzw. seine Beteiligung am Einbruch konstant und widerspruchsfrei bestritten. Der Beschuldigte sei in den Jahren 2012 und 2013 sowie auch zuvor und danach in verschiedenen Ländern Europas berufstätig gewesen. Hierzu sei er oft mit Landesgenossen durch die Schweiz gefahren. Der Beschuldigte habe es als möglich erachtet, als Gast im Restaurant gewesen zu sein (pag. 50 und pag. 261).